Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DREHTAINER GmbH
§ 1 – Geltung dieser Bedingungen und Abwehrklausel
- Geltung. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der DREHTAINER GmbH („Verkäuferin“) mit ihren Käufern, insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob die Verkäuferin die Ware selbst herstellt oder bei Dritten einkauft (§§ 433, 650 BGB). Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstige Rechtshandlungen der Verkäuferin im Rahmen des Betriebes ihres Handelsgewerbes erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese gelten im Rahmen der jeweiligen Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Rechtshandlungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn die Verkäuferin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AGB als angenommen.
- Käufer. Käufer im Sinne dieser AGB sind sinngemäß auch alle sonstigen Verhandlungs- und Vertragspartner der Verkäuferin. Ist der Verhandlungs- oder Vertragspartner nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), so unterwirft er sich gleichwohl, soweit gesetzlich zulässig, den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten.
- Weiterverwendung. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Verkäuferin weiterverwendet werden.
- Form. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag zwischen Käufer und Verkäuferin (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
- Gesetzliche Vorschriften. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 – Angebote, Vertragsschlüsse, Abtretbarkeit und Rücktritt
- Angebote. Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Sie gelten nur, solange der Vorrat reicht. Auf die Nichtverfügbarkeit wird die Verkäuferin unverzüglich hinweisen; bereits erbrachte Gegenleistungen werden erstattet, sofern dem nicht berechtigte Gegenforderungen der Verkäuferin entgegenstehen. Die Angebote werden erst dann verbindlich, wenn sie durch die Verkäuferin schriftlich bestätigt worden sind. Auslieferung und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich. Ergänzungen, Abweichungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.
- Vertragsschluss. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Verkäuferin ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Verkäuferin anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Rechnungstellung oder Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
- Lieferfristen. Sofern die Verkäuferin verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist sie berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird sie unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer der Verkäuferin, wenn sie ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder sie noch ihren Zulieferer ein Verschulden trifft oder sie im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
- Art der Leistung. Alle Leistungen der Verkäuferin sind Holschulden der Käuferin oder Schickschulden der Verkäuferin, wenn letzteres vereinbart wurde.
- Trennung. Sämtliche Lieferungen, auch Teillieferungen aus laufenden Geschäften gelten jeweils als eigenständige Verträge; sie werden getrennt berechnet, sind getrennt zur Zahlung fällig und sind ohne Einfluss auf andere Lieferungen.
- Mündliche Abreden. Die Verkaufsangestellten der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
- Zwischenverkauf. Einen Zwischenverkauf behält sich die Verkäuferin ausdrücklich vor.
- Produktbeschreibungen. Alle – auch schriftlichen –Vermerke und Bestätigungen sind ungefähre Produktbeschreibungen, es sei denn, dass sie mit den schriftlichen Vermerken „Vereinbarte Beschaffenheit“ besonders gekennzeichnet sind. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von der Verkäuferin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Nur mit dieser besonderen Kennzeichnung gilt eine Eigenschaft als individuell vereinbarte Beschaffenheit des Produkts. Insbesondere stellen die in Werbemitteln, Handbüchern, Betriebsanleitungen und/oder Preislisten enthaltenen Erklärungen und Beschreibungen keine Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit dar. Gleiches gilt für alle Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter, auf die der Käufer die Verkäuferin nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt die Verkäuferin jedoch keine Haftung.
- Änderungen. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/ oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Abweichungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die Verkäuferin hergeleitet werden können.
- Unverbindliche Angaben. Angaben im Handbuch, der Dokumentation und/oder Werbematerialien, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts oder auf verfügbares Zubehör beziehen, sind ebenfalls unverbindlich.
- Stornierung. Storniert die Verkäuferin den Vertrag auf Wunsch des Käufers, trägt dieser die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten, mindestens jedoch 2 % des Rechnungswertes, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer entstandener Schadenspositionen, insbesondere der Erlösdifferenz zwischen dem vereinbarten und dem durch Notverkauf erzielten Kaufpreis.
- Abtretung. Alle Rechte gegen die Verkäuferin stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
- Kreditwürdigkeit. Wenn der Verkäuferin Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn er seine Zahlung einstellt, oder wenn der Verkäuferin andere ähnliche Umstände bekannt werden, so ist die Verkäuferin auch deswegen nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Die Verkäuferin ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Verkäuferin kann nach Fristsetzung außerdem von jeder Prolongationszusage zurücktreten.
- Gefährdung der Ansprüche der Verkäuferin. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch der Verkäuferin auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist die Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann die Verkäuferin den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 3 – Preise, Umsatzsteuer, Verpackungen und Frachtgebühren
- Maßgebliche Preise. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die von der Verkäuferin jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Sitz der DREHTAINER GmbH, Alte Grenze 1, D-19246 Valluhn Businesspark A24, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die in den Druckschriften und Angeboten der Verkäuferin genannten Preise sind freibleibend.
- Verpackung, Fracht etc.. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich normaler Verpackung (soweit Verpackung erforderlich ist), aber ohne Fracht und Zoll. Gewährt die Verkäuferin Frachtvergütung, so hat der Käufer die Kosten für Frachten, Zölle usw. skontofrei auszulegen; gegen Beleg der Auslage erfolgt die Erstattung. Sonderverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
- Preiserhöhungen. Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Lohn- und Gehaltstarife, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben oder Preise für Frachten erhöht oder neu eingeführt oder findet durch Veränderung der Währungsparitäten eine Erhöhung der Preise statt, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Auf ausdrückliches schriftliches Käuferverlangen wird die Verkäuferin den Nachweis der Veränderungen vorstehend genannter Faktoren erbringen.
- Ausländische Zoll- und Einfuhrvorschriften. Ausländische Zoll- und Einfuhrvorschriften werden von der Verkäuferin nach bestem Wissen berücksichtigt. Jedoch haftet die Verkäuferin insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 4 – Liefer- und Leistungszeit, Abnahme
- Liefertermine und Lieferfristen. Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich; sie können jedoch schriftlich mit dem Vermerk: „Garantierte Lieferung bis zum…“ besonders vereinbart werden. Ist nichts vereinbart, so gilt die von der Verkäuferin in der Annahme genannte Lieferfrist.
- Erfüllung. Lieferzeiten gelten spätestens dann als von der Verkäuferin erfüllt, wenn die Ware der Verkäuferin oder ihrer Erfüllungsgehilfen verladen worden ist oder mangels rechtzeitiger Gestellung von Beförderungsmitteln durch den Käufer verladebereit liegt. Die Verkäuferin setzt den Käufer über den Verladezeitpunkt bzw. den Bereitstellungszeitpunkt in geeigneter Weise in Kenntnis.
- Verzögerungen, höhere Gewalt. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen oder gesetzliche Regelungen, Pandemien etc., auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten. Solche Verzögerungen berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zurück zu gewähren, gezogene Nutzungen herauszugeben oder Wertersatz zu leisten.
- Dauer der Behinderung. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Aus jeder vorbezeichneten Art der Lieferzeitverlängerung oder wenn die Verkäuferin von ihrer Liefer- oder Leistungsverpflichtung freigeworden ist, kann der Käufer keine Schadensersatzansprüche herleiten.
- Nachfristsetzung. Überschreitet die Verkäuferin ohne die oben bezeichneten Gründe besonders vereinbarte Liefertermine, so ist der Käufer berechtigt, schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen zur Lieferung zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer Gewährleistungsrechte geltend machen.
- Verzugsentschädigung. Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung besonders in Schriftform vereinbarter Fristen und Termine („verbindliche Fristen und Termine“) zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Nettorechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin. Der Verkäuferin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Teillieferungen und Teilleistungen. Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
- Gefahrübergang, Abnahme. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf (Schickschuld) geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
- Annahmeverzug. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der Verkäuferin aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, berechnet die Verkäuferin hierfür eine pauschale Entschädigung i.H.v. 5 EUR pro Container pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. –mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche der Verkäuferin (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass der Verkäuferin kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 – Eigentumsvorbehalt
- Vorbehaltsware. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einer laufenden Geschäftsbeziehung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, verbleibt die Ware im Eigentum der Verkäuferin (Vorbehaltsware). Der Käufer gibt der Verkäuferin die in den folgenden Absätzen bezeichneten Sicherheiten, die auf Verlangen nach ihrer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nicht nur kurzzeitig um mehr als 10 % übersteigt. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
- Weiterverkauf. Der Käufer wird ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen des Käufers sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber insgesamt in vollem Umfang bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung hiermit an. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer – jederzeit widerruflich – die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
- Verarbeitung. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten. Verarbeitung und Umbildung erfolgen für die Verkäuferin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der Verkäuferin entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Verkäuferin hierbei als Herstellerin gilt. - Mitteilungspflicht. Der Käufer ist verpflichtet der Verkäuferin einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer hat die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der Verkäuferin gehörenden Waren erfolgen.
- Vertragswidriges Verhalten des Käufers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt, soweit nicht die Regelungen der §§ 346 ff. BGB Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrage, es sei denn, dass die Verkäuferin dazu ausdrücklich ihren Rücktritt erklärt, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
- Erlöschen von Rechten und Ermächtigungen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, mit Beschluss der Sequestration sowie mit der Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, das Vermögen des Käufers betreffend, erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung, zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Von der Verkäuferin gegebene Einzugsermächtigungen erlöschen ebenfalls bei einem Scheck- oder Wechselprotest. Außerdem ist die Verkäuferin in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
- Folge der Zurücknahme. Unbeschadet von der Zahlungsverpflichtung des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, die zurückgenommene Ware (a) freihändig bestens zu verkaufen oder (b) zum Marktpreis (erzielbarer Erlös) gutzuschreiben oder (c) sie sich zum Vertragspreis – abzüglich aller gewährten Boni, Rabatte und sonstigen Nachlässe und unter Abzug einer Wertminderung von 30 % – gutzuschreiben, soweit der Käufer keine geringere Wertminderung unverzüglich nachweist.
§ 6 – Gewährleistung
- Gewährleistung. Die Verkäuferin gewährleistet, dass die angebotenen Produkte den Bestimmungen der gesetzlichen Gewährleistung entsprechen.
- Mängelrechte. Die Verkäuferin leistet für Mängel der Ware nach ihrer Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Das Recht der Verkäuferin, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
- Geringfügige Abweichungen. Jegliche Lieferungen können geringfügige Abweichungen in Farbe, Design oder Material enthalten; sie sind keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
- Sprache der Bedienungsanleitung. Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache ist zulässig, solange der Vertragsgegenstand noch keinem spezifischen Markt mit entsprechenden sprachlichen Anforderungen zugeordnet werden kann. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in deutschsprachiger Version lieferbar ist.
- Geltendmachung. Der Käufer muss der Verkäuferin erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen und genau darlegen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Anderenfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei Anlieferung durch Speditionsfahrzeuge und sonstige Zusteller sind Beanstandungen, soweit sie den Transport betreffen (Beschädigungen, Fehlmengen etc.), auf dem Lieferschein und Frachtbrief zuvermerken und durch die Unterschrift des Fahrers zu bestätigen. Bei Anlieferunghat der Käufer unverzüglich eine Sachverhaltsaufnahme und Auflistung der Beschädigungen, Fehlmengen etc. durch die zuständigen Stellen zu veranlassen, anderenfalls ist die Verkäuferin von jeglicher Haftung freigestellt. Die jeweiligen zuständigen Stellen werden dem Käufer von der Verkäuferin in den Anlagen zum Vertrag benannt.
- Pflichten des Käufers. Der Käufer ist ohne Anspruch auf Ersatz von Lagerungs- oder sonstiger Kosten verpflichtet, beanstandete Ware sorgfältig aufzubewahren und geschlossen zur Verfügung der Verkäuferin zu halten. Anderenfalls verliert der Käufer seine Mängel- und Gewährleistungsrechte. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
- Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag des Gefahrübergangs und endet nach 12 Monaten. Sonstige Herstellergarantien bleiben davon unberührt.
- Bedeutung für Zahlungsbedingungen. Mängel der Produkte bewirken keine Veränderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
- Verpackung und Transport. Eine Gewährleistung für Verpackung und Transport ist ausgeschlossen. Der Käufer hat bei einer Rücksendung die Kosten für eine ordnungsgemäße Verpackung für den Transport zur Verkäuferin zu tragen.
- Reklamationen. Reklamierte Waren sind frachtfrei zu retournieren. Frachtkosten werden bei berechtigter Reklamation erstattet.
- Prüfung von Gewährleistungsfällen. Ergibt die Prüfung des beanstandeten Produkts, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, hat der Käufer die Kosten der Prüfung (ggf. Sachverständigengutachten) einschließlich aller Nebenkosten (Fahrtkosten, Übernachtungen etc.) zu tragen.
- Rechtsfolgen. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Verkäuferin die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Das Rücktrittsrecht ist im Falle eines unerheblichen Mangels ausgeschlossen.
- Montageanleitungen. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Verkäuferin lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
§ 7 – Zahlungen, Einwendungen und Einreden
- Fälligkeit. Der Kaufpreis ist, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, 30 Kalendertage nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig. Nach Ablauf dieses Termins gerät der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Käufer behält sich die Verkäuferin vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der Verkäuferin auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
- Zahlungen. Die Verkäuferin ist berechtigt – auch bei anders lautenden Bestimmungen des Käufers – Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind wegen Verzugs oder andere Obliegenheitsverletzungen des Käufers bereits Kosten für die Verkäuferin und Zinsforderungen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten (Geschäftsführung ohne Auftrag, Schadensersatz etc.), dann auf die Zinsforderung und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Erfüllung. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann.
- Einwendungen. Der Käufer ist gegen die Zahlungsforderungen der Verkäuferin zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Die Verkäuferin ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
§ 8 – Haftungsbeschränkungen
- Unbeschränkte Haftung. Die Verkäuferin haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Beschränkte Haftung. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin darüber hinaus nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kundenvertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung der Verkäuferin ist in diesen Fällen auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die unbeschränkte Haftung nach Ziffer 8.1 bleibt hiervon unberührt.
- Haftungsausschluss. Über die Ziffern 8.1 und 8.2 hinaus haftet die Verkäuferin nicht für leichte Fahrlässigkeit.
- Ausnahmen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie im Rahmen schriftlich übernommener Garantien.
- Mitarbeiter etc. Diese Ziffer 8 gilt auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
- Verjährung. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren (i) bei Kaufverträgen nach einem Jahr ab Lieferung, (ii) bei Werkverträgen nach einem Jahr ab Abnahme; und (iii) bei Werklieferungsverträgen nach der gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 9 – Allgemeine Regelungen
- Überschriften. Überschriften in diesen AGB dienen nur der Erleichterung der Lesbarkeit und haben keine Bedeutung für die Auslegung dieser AGB.
- Abweichungen. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn die Verkäuferin sie schriftlich bestätigt.
- Anwendbares Recht. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer einschließlich sämtlicher unter Einbeziehung dieser AGB geschlossener Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des vereinheitlichten Rechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Verkäuferin (Alte Grenze 1, D-19246 Valluhn Businesspark A24).
- Gerichtsstand. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis – soweit es mit Kaufleuten geschlossen worden ist –unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch soweit sie sich auf das Zustandekommen des Vertrages beziehen ist, soweit zulässig, Schwerin, Deutschland.
- Unwirksamkeit. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit einer sonstigen Bestimmung oder Vereinbarung nicht berührt. Die unwirksame Klausel wird durch diejenige ersetzt, die dem mit der betroffenen Klausel angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand Mai 2021
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der DREHTAINER GmbH
§ 1 – Geltung dieser Bedingungen und Abwehrklausel
- Geltung. Diese AEB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der DREHTAINER GmbH („Käuferin“) mit ihren Lieferanten und Geschäftspartnern („Lieferant“), insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung von Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Dritten einkauft (§§ 433, 650 BGB). Angebote, Leistungen und sonstige Rechtshandlungen der Käuferin im Rahmen des Betriebes ihres Handelsgewerbes erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AEB. Diese gelten im Rahmen der jeweiligen Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Rechtshandlungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die vorliegenden AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn die Käuferin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Käuferin in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
- Lieferant. Lieferant im Sinne dieser AEB sind sinngemäß auch alle sonstigen Verhandlungs- und Vertragspartner der Käuferin. Ist der Verhandlungs- oder Vertragspartner nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), so unterwirft er sich gleichwohl, soweit gesetzlich zulässig, den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten.
- Form. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
- Gesetzliche Vorschriften. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Weiterverwendung. Diese AEB dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Käuferin weiterverwendet werden.
§ 2 – Vertragsschluss
- Bestellung. Die Bestellung der Käuferin gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant die Käuferin zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
- Annahme. Der Lieferant ist gehalten, die Bestellung der Käuferin innerhalb einer Frist von 21 Tagen/Wochen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch die Käuferin.
- Sonderleistungen des Leistungserbringers, welche sich im Rahmen der Auftragsentwicklung ergeben, sind der Käuferin schriftlich anzubieten. Diese sind erst nach schriftlicher Beauftragung zu erbringen.
§ 3 – Erfüllungszeit, Unmöglichkeit und Verzugsentschädigung
- Lieferung. Liefertermine oder Lieferfristen des Lieferanten sind bindend und Geschäftsgrundlage. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, die Käuferin unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
- Verzug. Verzug von Unterlieferanten ist unverzüglich schriftlich an die Käuferin zu melden, er rechtfertigt keine Fristüberschreitung.
- Fehlende Unterrichtung. Zwingen den Lieferanten Gründe, die weder von ihm noch von seinen Unterlieferanten zu vertreten sind oder zwingt ihn ein Verschulden der Käuferin zu einer Fristüberschreitung, so kann er sich nicht mehr auf die Umstände berufen, wenn er seiner Unterrichtungsverpflichtung aus Ziffer 3.1 nicht nachkommt.
- Untergang. Unverschuldeter Untergang von Leistungsteilen kann nur durch unverzüglichen Nachweis am Stück als Grund für eine Fristüberschreitung geltend gemacht werden.
- Rechtsfolgen. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der Käuferin – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 3.6 bleiben unberührt.
- Entschädigung. Sofern der Lieferant die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat die Käuferin einen pauschalierten Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1% für jede angefangene Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Nettopreises der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Der Käuferin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferant wird der unverzügliche Nachweis eingeräumt, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
- Teilleistungen und Teillieferungen. Die Käuferin kann nicht vereinbarte Teillieferungen und Teilleistungen des Lieferanten jederzeit ablehnen.
§ 4 – Leistungsumfang
- Bringschulden. Alle Leistungen des Lieferanten sind Bringschulden gegenüber der Käuferin.
- Funktionsfähigkeit und Verwendungszweck. Der Lieferant garantiert, dass seine vertragliche Leistung funktionsfähig und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Er ist verpflichtet, sich hierzu eigenverantwortlich über die maßgeblichen Umstände, insbesondere bestehende Vorbedingungen oder Besonderheiten an der Bau- oder Montagestelle zu informieren. Durch Abnahmen oder durch die Billigung von Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen verzichtet die Käuferin nicht auf die ihr zustehenden vertraglichen und/oder gesetzlichen Ansprüche.
- Leistungsstandards. Die Leistung muss den gesetzlichen Erfordernissen, insbesondere dem Gerätesicherheitsgesetz, den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, den bestehenden Richtlinien und Normen sowie den allgemein anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entsprechen. Die Käuferin hat das Recht, jederzeit die Herstellung zu prüfen, gegen nicht sachgemäße Ausführung Einspruch zu erheben und fehlerhafte Teile von vornherein zu verwerfen.
- Nutzungsrecht. Die Bestellung umfasst auch die Einräumung eines nicht-ausschließlichen, dauerhaften, unbeschränkten und übertragbaren Nutzungsrechtes durch den Lieferant an sämtlichen technischen Unterlagen (auch der Unterlieferanten) sowie die Lieferung dieser Unterlagen, die für Wartung und Betrieb der erbrachten Leistung sowie für die Herstellung von Ersatz- und Reserveteilen erforderlich sind. Diese technischen Unterlagen müssen in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitssystem SI abgefasst sein. Zumutbare Änderungsverlangen hat der Lieferant kostenlos zu befolgen. Falls verlangte Änderungen sich nachteilig auf technische Daten auswirken können, hat der Lieferant die Käuferin darauf schriftlich hinzuweisen.
- Leistungsumfang. Zum Leistungsumfang gehört, dass
(a) die zu erbringende Leistung und ihre Nutzung durch die Käuferin oder durch Dritte frei von Rechten (Patenten, Gebrauchsmuster, Marken, Urheberrechte etc.) sowohl Dritter als auch des Lieferanten selbst frei sind und frei bleiben;
(b) die Käuferin die vergütungsfreie Befugnis hat, Instandsetzungen der hereingenommenen Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ferner Ersatz- und/ oder Reserveteile selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen;
(c) die Käuferin die vergütungsfreie Befugnis hat, die Fertigungsunterlagen des Lieferanten für die Fertigung des Leistungsgegenstandes durch sie selbst oder durch Dritte vom Lieferant herauszuverlangen und zu verwenden, wenn der Lieferant nach erfolgloser Nachfristsetzung seine Leistung nicht vertragsgemäß erbringt. - Geringfügige Abweichungen. Auch nur geringfügige Abweichungen in Farbe, Design oder Material müssen von der Käuferin nicht hingenommen werden.
- Bedienungsanleitung. Der Lieferant hat seinen Produkten stets eine Montage- und Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beizufügen. Erhält die Käuferin eine mangelhafte Montageanleitung, ist sie auch hinsichtlich der kompletten Produktserie zur Geltendmachung aller in Betracht kommender Gewährleistungsrechte berechtigt.
- Reklamationen. Reklamierte Ware hat der Lieferant frachtfrei abzuholen. Bei Nichtabholung oder nicht fristgemäßer Abholung der reklamierten Ware hat der Lieferant der Käuferin Lagerkosten nach deren billigem Ermessen zu ersetzen.
§ 5 – Übertragung, Abtretung
- Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Käuferin nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung weder ganz noch teilweise auf Dritte zu übertragen oder von Dritten (z.B. Subunternehmern) ausführen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat). Tritt der Lieferant seine vertraglichen Ansprüche gegen die Käuferin ohne deren Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Die Käuferin kann nach ihrer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferant oder den Dritten leisten. Unterlieferanten des Lieferanten sind der Käuferin stets namentlich mit Anschriften zu nennen.
- Alle Rechte gegen die Käuferin stehen nur dem unmittelbaren Lieferant zu und sind nicht abtretbar.
§ 6 – Anlieferung und Lagerung
- Zufälliger Untergang. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die Käuferin über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
- Versandgebühren. Ist nichts anderes vereinbart, gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Lieferanten. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der Käuferin zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
- Lieferung. Den richtigen Empfang aller Lieferungen hat sich der Lieferant oder sein Beauftragter von der Empfangsstelle bescheinigen zu lassen. Die Ablieferung an einer anderen als der von der Käuferin bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrübergang für den Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Der Lieferant trägt die Mehrkosten der Käuferin, die sich aus der Ablieferung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.
- Lieferschein. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie die Bestellkennung der Käuferin (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat die Käuferin hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist der Käuferin eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
- Verwiegung. Ist eine Verwiegung erforderlich, so ist das auf den geeichten Waagen der Käuferin festgestellte Gewicht maßgebend.
- Kennzeichnung. Soweit der Lieferant auf eine Rücksendung der für die Lieferung notwendigen Verpackung aufgrund der Bestellung Anspruch hat, sind die gesamten Lieferpapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung wird die Verpackung bei der Käuferin auf Kosten des Lieferanten entsorgt; in diesem Falle erlischt sein Anspruch auf Rückgabe der Verpackung.
- Lagerung. Werden zur Leistungserbringung erforderliche Gegenstände auf dem Gelände der Käuferin gelagert, so geschieht das auf vom Lieferant bei der Käuferin zu erfragenden Lagerplätzen. Für solche Gegenstände trägt der Lieferant bis zum Gefahrübergang die Gefahr.
- Entgegennahme. Die Entgegennahme von Waren bei der Käuferin stellt keine Abnahme dar und lässt auch nicht die vertragsgemäße Beschaffenheit vermuten. Untersuchungen der Waren und Verpackungen auf vertragsgemäße Beschaffenheit, zahlen- und oder mengenmäßige Richtigkeit etc. bleibt der Käuferin vorbehalten.
- Annahmeverzug. Für den Eintritt des Annahmeverzuges der Käuferin gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss der Käuferin seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung der Käuferin (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät die Käuferin in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn sich die Käuferin zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
§ 7 – Ausführungen im Betrieb der Käuferin
- Personen, die in Erfüllung der Leistungserbringung Arbeiten innerhalb des Betriebes der Käuferin ausführen, sind der Betriebsordnung der Käuferin unterworfen. Soweit gesetzlich zulässig, schließt die Käuferin jegliche Haftung für solche Personen aus.
§ 8 – Muster und Zeichnungen
- An den von der Käuferin zur Verfügung gestellten Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Käuferin Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags oder jederzeit auf erstes Verlangen an die Käuferin zurückzusenden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und zwar auch nicht nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
§ 9 – Bereitstellungen
- Bereitstellung. Vorstehende Bestimmung in Ziffer8 gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die die Käuferin dem Lieferant zur Herstellung beistellt. Von der Käuferin kostenlos dem Lieferant bereitgestellte Sachen bleiben Eigentum der Käuferin und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
- Weiterverarbeitung. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferant wird für die Käuferin vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch die Käuferin, so dass die Käuferin als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt. Werden Erzeugnisse unter Verwendung von Teilen der Käuferin hergestellt, so wird die Käuferin entsprechend anteilig Miteigentümerin an den Erzeugnissen.
§ 10 – Lieferant-Erzeugnisse
- Erzeugnisse, die nach von der Käuferin entworfenen Unterlagen oder (auch) mit von ihr bereitgestellten Werkzeugen vom Lieferant gefertigt wurden, dürfen außer für die Käuferin vom Lieferant nicht verwendet werden.
§ 11 – Preise, Umsatzsteuer, Verpackungen und Frachtgebühren
- Preisbindung. Die vereinbarten Preise sind bindend. Soweit nicht anders angegeben, ist der Lieferant an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Datum des Angebots gebunden. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
- Nebenleistungen. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Bei Lieferungen mit Frachtvergütung sind Frachten, Zölle usw. vom Lieferant vorzulegen.
- Keine Preisanpassung. Werden beispielsweise zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Lohn- und Gehaltstarife, Preise für Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder sonstige Abgaben erhöht oder neu eingeführt oder findet durch Veränderung der Währungsparitäten eine Erhöhung der Preise statt, so ist der Lieferant deswegen nicht zu einer Preisanpassung berechtigt.
- Zoll- und Einfuhrvorschriften. Ausländische Zoll- und Einfuhrvorschriften werden von dem Lieferant nach bestem Wissen berücksichtigt.
§ 12 – Zahlung und Zahlungsverzug
- Rechnungen. Rechnungen hat der Lieferant zweifach einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der Käuferin – gesondert von sonstigen Sendungen – einzureichen.
- Frühzeitige Leistung. Leistungserbringung vor vereinbarten Terminen oder vor Ablauf vereinbarter Fristen berührt nicht die Zahlungsfälligkeit; außerdem berechtigt sie zur Zurückweisung von Leistungen.
- Zahlungsfälligkeit. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn die Käuferin die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Lieferant der Käuferin 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
- Zahlungsort. Zahlungsort ist die von der Käuferin bezeichnete Empfangsstelle.
- Vollständige Unterlagen. Die Begleichung der Rechnungen erfolgt erst, wenn die zum Leistungsumfang gehörenden Unterlagen (Dokumente, Prüfzeugnisse etc.) vollständig bei der Käuferin vorliegen.
- Aufrechnung. Die Käuferin ist berechtigt, gegen die Forderungen, die dem Lieferant gegen die Käuferin zustehen, mit allen Forderungen aufzurechnen, die der Käuferin gegen den Lieferant zustehen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der Käuferin in gesetzlichem Umfang zu. Die Käuferin ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
- Zahlungsverzug. Die Käuferin schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Rechte des Lieferanten. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 13 – Eigentumsvorbehalt
- Die Übereignung der Ware auf die Käuferin hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt die Käuferin jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Die Käuferin bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 14 – Gewährleistung für die Beschaffenheit
- Sach- und Rechtsmängel. Für die Rechte der Käuferin bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferantengelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Vereinbarte Beschaffenheit. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf die Käuferin die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung der Käuferin – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der Käuferin, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. Alle Vermerke und Bestätigungen des Lieferanten sind im Zweifel als garantierte Produktbeschreibungen und Garantien über die Beschaffenheit zu werten. Insbesondere stellen die in Werbemitteln, Handbüchernund/oder Preislisten enthaltenen Erklärungen und Beschreibungen eine Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit dar. Gleiches gilt für alle Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten des Lieferanten.
- Untersuchungspflicht. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist die Käuferin bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen der Käuferin Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Käuferin der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
- Rügepflicht. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der Käuferin beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle der Käuferin unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle der Käuferin im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht der Käuferin für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht der Käuferin gilt die Rüge (Mängelanzeige) der Käuferin jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben] Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
- Nacherfüllung. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch der Käuferin auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung der Käuferin bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet die Käuferin jedoch nur, wenn sie erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
- Wahl der Käuferin. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte der Käuferin und der Regelungen in Ziffer 14.5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Wahl der Käuferin durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von der Käuferin gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann die Käuferin den Mangel selbst beseitigen und vomLieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für die Käuferin unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird die Käuferin den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
- Sonstige Mängelrechte. Im Übrigen ist die Käuferin bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat die Käuferin nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
- Frist. Die Gewähr des Lieferanten erstreckt sich auf mindestens zwei Jahre, sofern nicht eine weitergehende Gewährleistungs- oder Garantiezeit vereinbart wurde. Falls eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit dieser. Die Frist verlängert sich um die Zeit, in der die gefertigte und/ oder gelieferte Ware wegen Mängeln oder deren Beseitigung ganz oder teilweise zu Betriebsausfällen bei der Käuferin geführt hat. Für ausgebesserte und ersetzte Teile beginnt die Frist neu zu laufe.
- Schutzrechtsverletzungen. Unabhängig von den vorstehenden Regelungen haftet der Lieferant auch für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung seiner Leistung aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben und stellt die Käuferin und deren Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
- Technische Änderungen. Zu technischen Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht ist der Lieferant nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Käuferin befugt, es sei denn, dass dies eine Anpassung an den Stand der Technik bedeutet. Im letzteren Fall ist die Käuferin stets unverzüglich substantiiert zu informieren. Eine so durchgeführte Produktverbesserung verpflichtet die Käuferin nicht.
- Erweiterungsmöglichkeiten. Angaben im Handbuch, der Dokumentation und/oder Werbematerialien, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts oder auf verfügbares Zubehör beziehen, sind für den Lieferant ebenfalls verbindlich.
- Kreditwürdigkeit. Wenn der Käuferin Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Lieferanten in Frage stellen, insbesondere er seine Zahlung oder Arbeit einstellt, oder wenn der Käuferin ähnliche Umstände bekannt werden, so ist die Käuferin auch deswegen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Die Käuferin ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Gewährleistungsbürgschaften zu verlangen. Die Käuferin kann nach Fristsetzung ebenfalls von jeder Prolongationszusage zurücktreten.
§ 15 – Lieferantenregress
- Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche der Käuferin innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen der Käuferin neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Die Käuferin ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die die Käuferin ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) der Käuferin wird hierdurch nicht eingeschränkt.
- Mängelansprüche. Bevor die Käuferin einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird die Käuferin den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von der Käuferin tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
- Die Ansprüche aus Lieferantenregress der Käuferin gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch die Käuferin oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 16 – Produzentenhaftung
- Produktschaden. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er die Käuferin insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- Aufwendungsersatz, Rückruf. ImRahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von der Käuferin durchgeführter Rückrufaktionen ergibt. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird die Käuferin den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
- Produkthaftpflichtversicherung. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen- /Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
§ 17 – Insolvenz des Lieferanten
- Insolvenzverfahren. Zum Rücktritt ist die Käuferin auch dann berechtigt, wenn über das Vermögen des Lieferanten ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder der Lieferant die Zahlungen einstellt. Die Käuferin hat das Recht, Material und/oder Halbfabrikate einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessen Bedingungen zu übernehmen. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten sind ausgeschlossen.
- Befreiung von Abnahmepflicht. Im Falle von höherer Gewalt, wie etwa Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen etc., wird die Käuferin von ihrer Entgegennahme- und Abnahmeverpflichtung frei.
§ 18 – Haftung
- Gesetzliche Vorschriften. Der Lieferant haftetder Käuferin nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 19 – Verjährung
- Verjährung. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend in Ziffern 19.2 und 19.3 nichts anderes bestimmt ist.
- Allgemeine Verjährungsfrist. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Rechteinhaber das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen die Käuferin geltend machen kann.
- Außervertragliche Schadensersatzansprüche. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit die Käuferin wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 20- Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
- Überschriften. Überschriften in diesen AEB dienen nur der Erleichterung der Lesbarkeit und haben keine Bedeutung für die Auslegung dieser AEB.
- Abweichungen. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn die Käuferin sie schriftlich bestätigt.
- Anwendbares Recht. Für diese AEB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Käuferin einschließlich sämtlicher unter Einbeziehung dieser AEB geschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des vereinheitlichten Rechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Käuferin, Alte Grenze 1, 19246 Valluhn Businesspark A24.
- Gerichtsstand. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis – soweit es mit Kaufleuten geschlossen worden ist – unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch soweit sie sich auf das Zustandekommen des Vertrages beziehen ist, soweit zulässig, Schwerin, Deutschland.
- Unwirksamkeit. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit einer sonstigen Bestimmung oder Vereinbarung nicht berührt. Die unwirksame Klausel wird durch diejenige ersetzt, die dem mit der betroffenenKlausel angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand: April 2021